© ceplus AG 06.06.2016


 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ceplus AG 

1. Geltungsbereich 

1.1 Leistungen von ceplus AG 

Die vorliegenden AGB gelten für die Leistungen der ceplus AG, St.Gallen (nachfolgend „ceplus“), und regeln insbeson-dere Abschluss, Inhalt und Abwicklung sämtlicher Vertrags-beziehungen der ceplus mit den Vertragspartnern (nachfol-gend „Kunde“). 

1.2 Ausschluss entgegenstehender Bestimmungen 

Entgegenstehende bzw. ergänzende Bestimmungen – insbe-sondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden – werden ausdrücklich wegbedungen. 

2. Vertragsstruktur 

Verträge über die Erbringung von Leistungen durch die ceplus setzen sich zusammen aus einem individuellen Einzelvertrag und diesen AGB. Weitere im Einzelvertrag als Vertragsbestandteile bezeichnete Dokumente oder Auftrags-bestätigungen mit Leistungsbeschreibung können dazukom-men (nachstehend insgesamt „Vertragsdokumente“ ge-nannt). 

3. Pflichten der ceplus 

3.1 Sorgfaltspflicht 

Die ceplus wahrt die Interessen des Kunden nach bestem Wissen und Können und erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen unter Beachtung der allgemein anerkannten Re-geln des Fachgebietes. 

3.2 Vertretung des Kunden 

Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnisse der ceplus richten sich nach dem individuellen Einzelvertrag. 

3.3 Abmahnungspflicht 

Die ceplus hat den Kunden auf Folgen seiner Weisungen, insbesondere hinsichtlich Termine, Qualität und Kosten, auf-merksam zu machen und unzweckmässige Anordnungen und Begehren abzumahnen. Beharrt der Kunde trotz Abmahnung auf seiner Weisung, ist die ceplus für deren Folgen nicht ver-antwortlich. 

3.4 Aufbewahrungspflicht 

Die Arbeitsergebnisse bleiben Eigentum der ceplus. Sie sind als Originale oder in geeigneter anderer, gebrauchsfähiger Form während zehn Jahren ab Beendigung des Auftrages aufzubewahren. 

4. Rechte der ceplus 

4.1 Urheberrecht 

Das Urheberrecht an den Arbeitsergebnissen geht nicht auf den Kunden über, sondern verbleibt beim Urheber. Als Ar-beitsergebnisse gelten Werke gemäss Urheberrechtsgesetz insbesondere Entwürfe und Teile von Arbeitsergebnissen, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. 

4.2 Veröffentlichung 

Die ceplus kann ihre Werke (Arbeitsergebnisse) unter Wah-rung der Interessen des Kunden veröffentlichen. Es steht ihr auch das Recht zu, in entsprechenden Veröffentlichungen des Kundes oder Dritter als Urheber genannt zu werden. 

4.3 Beizug von Dritten zur Vertragserfüllung 

Die ceplus ist befugt, für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritte beizuziehen, für deren sorgfältige Auswahl und Instruktion ceplus einsteht. 

Verlangt der Kunde den Beizug eines bestimmten Dritten, haftet ceplus lediglich für die sorgfältige Instruktion. 

4.4 Rechnungstellung, Sicherstellung, Vorauszahlung 

Die ceplus verrechnet ihr Honorar gemäss der einzelvertragli-chen Regelung grundsätzlich entweder nach Erstellung des Konzepts oder monatlich nach Aufwand. 

Die ceplus kann Sicherstellung ihres Honorars oder angemes-sene Vorauszahlung verlangen. 

5. Pflichten des Kunden 

5.1 Zahlungskonditionen 

Die Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt zu begleichen. 

5.2 Schadenverhütung und –minderung 

Der Kunde ergreift rechtzeitig alle zumutbaren Massnahmen, die geeignet sind, der Entstehung oder Vergrösserung eines Schadens entgegenzuwirken. 

6. Rechte des Kunden 

6.1 Weisungen 

Der Kunde ist gegenüber der ceplus weisungsberechtigt. Beharrt der Kunde trotzt Abmahnung auf einer Weisung, so trägt er allein die Folgen. 

6.2 Kopien von Arbeitsergebnissen 

Der Kunde ist berechtigt, von den Arbeitsergebnissen, zu deren Herstellung sich die ceplus verpflichtet hat, einmalig Kopien erstellen zu lassen. Die damit verbundenen Auslagen hat der Kunde nicht separat zu entschädigen. Weitere Kopien sind entschädigungspflichtig. 

6.3 Nutzung von Arbeitsergebnissen 

Mit Bezahlung des Honorars steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse der ceplus für den vereinbarten Zweck zu verwenden. 

7. Haftung 

7.1 Der ceplus 

Bei verschuldet fehlerhafter Vertragserfüllung hat die ceplus dem Kunden den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt insbesondere bei Verletzung ihrer Sorgfalts- und Treuepflicht, bei Nichtbeachtung oder Verletzung anerkannter Regeln sowie bei ungenügender Kostenerfassung. Vorbehal-ten anderweitige einzelvertragliche Abreden. 

Wo die Vertragserfüllung von Umständen abhängt, die nicht die ceplus zu vertreten hat, kann ihr die fehlende Vertragser-füllung infolge dieser Umstände nicht zur Last gelegt werden. 

Für Leistungen von beigezogenen selbständigen Dritten, die im direkten Vertragsverhältnis zum Kunde stehen, haftet die ceplus nicht. 

Hat ceplus den Auftrag an einen Dritten übertragen, so haftet sie nur für gehörige Sorgfalt bei der Auswahl und Instruktion des Dritten. © ceplus AG 06.06.2016 Seite 2 von 2 


Verlangt der Kunde die Übertragung des Auftrages an einen bestimmten Dritten, haftet die ceplus lediglich für gehörige Instruktion des Dritten. 

7.2 Des Kunden 

Soweit es am Kunde liegt, dass der Vertrag nicht, nicht fristge-recht oder ungenügend erfüllt werden kann, hat er der ceplus allfällige Mehraufwendungen zu vergüten. Darüber hinausge-hende Schadenersatzansprüche der ceplus bleiben vorbehal-ten. 

7.3 Arbeitsunterbruch 

Bei nicht vorausgesehenem oder in seiner Länge ungewissem Unterbruch oder bei erheblicher Verzögerung der Auftragser-ledigung hat die ceplus Anspruch auf Ersatz des ihr erwach-senen Schadens, falls der Kunde den Unterbruch bzw. die Verzögerung verschuldet hat. 

Verlangt jedoch der Kunde nach Abschluss eines Teilbereichs mit der Inangriffnahme der nächsten Phase zuzuwarten, so schuldet er deswegen der ceplus keinen Schadenersatz. 

Bedingt die Verzögerung bei Wiederaufnahme der Arbeiten zusätzliche Leistungen, ist deren Honorierung vor der Wie-deraufnahme der Arbeiten schriftlich zu vereinbaren. 

8. Gewährleistung bei kauf- und werkvertragli- chen Vertragselementen 

8.1 Sachgewährleistung bei Waren Dritter 

Zur Wahrung seiner Gewährleistungsrechte hat der Kunde die ihm gelieferten Waren unmittelbar nach Lieferung zu untersu-chen und allfällige Mängel sofort schriftlich und mit genauer Beschreibung des Problems zu rügen. 

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bestehen die Gewährleistungsrechte ausschliesslich darin, dass ceplus diese gemäss Herstellerbedingungen gegenüber dem Herstel-ler/Lieferanten einfordert. Kommt der Hersteller/Lieferant seiner Gewährleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt ceplus die Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchset-zung an den Kunden ab. Andere Gewährleistungsansprüche gegenüber ceplus werden gänzlich wegbedungen

8.2 Gewährleistung bei Werkvertrag 

Nach Ablieferung des Werks hat der Kunde, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, dessen Beschaffen-heit zu prüfen und ceplus von allfälligen Mängeln schriftlich und mit genauer Beschreibung des Problems in Kenntnis zu setzen. 

Bei jedem Mandel hat der Kunde einzig das Recht, von ceplus die Beseitigung des Mangels innert angemessener Frist zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte wie Wandlung oder Minderung sowie weiterer Schadenersatz sind, so-weit gesetzlich zulässig, vollumfänglich ausgeschlossen. 

Die dem Kunden bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entge-gen den ausdrücklichen Abmahnungen der ceplus über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat. 

Wird das abgelieferte Werk vom Kunden ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist ceplus von ihrer Gewährleis-tung befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder von ceplus absichtlich verschwiegen wurden. 

Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Kunde die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unter-lässt. 

Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. 

9. Vorzeitige Beendigung des Vertrages 

Die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. 

Erfolgt die Kündigung durch den Kunde zur Unzeit, so ist ceplus berechtigt, nebst dem Honorar für die vertragsgemäss geleistete Arbeit, einen Zuschlag zu fordern. Der Zuschlag beträgt 10% des Honorars für den entzogenen Auftragsteil oder mehr, wenn der nachgewiesene Schaden grösser ist. Eine Kündigung zur Unzeit durch den Kunde liegt insbesonde-re vor, wenn ceplus keinen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat und die Kündigung hinsichtlich des Zeitpunktes und der von ihr getroffenen Dispositionen für sie nachteilig ist. 

Erfolgt die Kündigung durch die ceplus zur Unzeit, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Schadens. 

10. Allgemeine Bestimmungen 

10.1 Schriftform 

Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder der Ein-zelverträge, auf welche sie Anwendung finden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform sowie der Bezugnahme auf die abzuändernde Bestimmung und der Unterzeichnung durch die Vertragspartner. 

10.2 Teilnichtigkeit 

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB oder Bestimmungen anderer Vertragsdokumente, auf welche diese AGB Anwendung finden, nichtig oder rechtsunwirk-sam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestim-mungen der AGB bzw. der anderen Vertragsdokumente nicht berührt. An Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen sollen rechtlich zulässige Bestimmungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommen.